Tools:
Update via:
§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 54 Wiederholung der Bachelorthesis
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(3) 1Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. 2Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.
Anzeige
Zitierungen von § 54 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 GntZollDVDV Wiederholung der Verteidigung
... zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. (3) § 54 Absatz 4 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16077/a302904.htm