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§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 57 Gesamtnote der Bachelorarbeit
(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit berechnet und festgelegt.
(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein
- 1.
- die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 75 Prozent und
- 2.
- die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 25 Prozent.
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