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§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 57 Gesamtnote der Bachelorarbeit



(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit berechnet und festgelegt.

(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein

1.
die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 75 Prozent und

2.
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 25 Prozent.

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