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§ 60 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 60 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
eine Bachelorurkunde,

2.
ein Abschlusszeugnis und

3.
ein Diploma Supplement.

(2) Die Bachelorurkunde enthält:

1.
die Angabe des Studiengangs „Zolldienst des Bundes" und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)".

(3) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Abschlussnote der Bachelorprüfung als numerischen Notenwert und als Note,

3.
das Thema der Bachelorthesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie

4.
die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(4) 1Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. 2Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. 3Die Vorgaben werden beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 4Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

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