§ 65 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 65 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüfungsteilnehmenden,

4.
die Bachelorthesis,

5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,

6.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie

7.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.

(3) 1Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung aufbewahrt. 2Im Anschluss wird sie vernichtet.

(4) 1Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung oder des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.



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