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§ 66 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 66 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Leistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,

2.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind, sowie

3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erbracht worden sind.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

(3) 1Ersetzt werden können nur Modulprüfungen und die Bachelorarbeit. 2Einzelne Teilprüfungen können nicht ersetzt werden.

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Zitierungen von § 66 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 GntZollDVDV Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen
... sind. (3) Ersetzt werden können nur Modulprüfungen. § 66 Absatz 3 Satz 2 gilt ...