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Änderung § 12a FAG vom 19.07.2013
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§ 12a FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 12a FAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 |
1 Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden. 2 Für die in Satz 1 genannten Jahre wird jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt. 3 Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 entrichtet. |
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