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Änderung § 12a FAG vom 19.07.2013
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§ 12a FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 12a FAG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 |
Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden. |
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