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Änderung § 10 FAG vom 01.01.2020
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§ 10 FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 10 FAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung) § 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge | (Text neue Fassung)§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge |
(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F: 1. F = 3 / 4 * X - 317 / 20000, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 2. F = X * ( 5 / 26 * X + 35 / 52 ) - 2121 / 260000, wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 3. F = X * ( 13 / 7 * X + 11 / 25 ), wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt; dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen. (2) 1 Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren: 1. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 2. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 2, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt, 3. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt; dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1 anzusetzen. 2 Die nach Satz 1 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt. (3) 1 Übersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. 2 Die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1. | (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt. (2) 1 Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. 2 Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen. |
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