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Änderung § 15 FAG vom 01.01.2020
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§ 15 FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 FAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Text alte Fassung)§ 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs | (Text neue Fassung)§ 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs |
(Textabschnitt unverändert) 1 Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen. |
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