Tools:
Update via:
Änderung § 16 FAG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FANeuReG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 16 FAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend. (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend. (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3, 4 und 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1608/al83648-0.htm