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Änderung § 19 FAG vom 01.01.2020

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§ 19 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 19 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005


(Text neue Fassung)

§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020


vorherige Änderung

Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2005 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.



Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.