Zitierungen von § 9 FAG
interne Verweise§ 11 FAG Bundesergänzungszuweisungen (vom 01.01.2025) ... bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018) ... „64 vom Hundert" durch die Angabe „75 Prozent" ersetzt. 8. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ... des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) ... zu und Abschläge von der Finanzkraft" und wird die Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. ... die Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „§§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ...
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