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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 PAuswV § 2, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 22, Anhang 3, Anhang 4, mWv. 1. Januar 2024 § 4, § 5, § 21, § 37, mWv. 1. November 2024 § 18, § 36d (neu), § 36d

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Kapitel 4 das Wort „Aushändigung" durch die Wörter „Ausgabe und Versand" ersetzt.

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchtstabe b werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird am Ende das Wort „sowie" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes

a)
die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,

b)
die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c)
die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „zehn Jahre und" gestrichen und werden die Wörter „deren Eintragung" durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „zehn Jahre und" gestrichen und werden die Wörter „ihrer Speicherung" durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist," durch die Wörter „einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises entfernt" ersetzt und wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Eintragung" durch die Wörter „einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Sperrlistenbetreiber informiert hierzu den Ausweishersteller über Löschvorgänge nach Absatz 3 Nummer 1 und 2."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Schnittstelle des Chips

Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte."

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer

(1) Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.

(2) Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.

(3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

8.
In der Überschrift des Kapitels 4 wird das Wort „Aushändigung" durch die Wörter „Ausgabe und Versand" ersetzt.

9.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts

(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.

(2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde, die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

(5) Für das Lesen der Daten nach Absatz 4 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(6) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.

(7) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

11.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, welches" durch die Wörter „einen zugelassenen Chip verfügt, welcher" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

14.
Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:

§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte

§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat."

15.
Der bisherige § 36d wird § 36e.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

16.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:

1.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,

2.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,

3.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,

4.
im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. Der Erhalt des Kuverts ist in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
In Anhang 3 Abschnitt 2 wird „Fotoqualität" wie folgt gefasst:

Fotoqualität

Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen."

18.
In Anhang 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1 Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) Verpflichtung für den Ausweishersteller".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung
... Personalausweisverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 12 und 16 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe ... (2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 12 und 16 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 7 , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2023 in ... Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 6 und 10 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1, 8, 9, 14 und 15 , Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Artikel 3 ...