Die
Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern (Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung - PPeKDAV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
- 1.
- automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
- 2.
- automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
- 3.
- automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
- 4.
- automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
- 5.
- automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.
(2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen."
- 3.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung."
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Angaben „Absatz 1" werden die Wörter „Nummer 1 bis 4" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat im Standard XInneres für die Übermittlungen von Daten zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie für die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Datenaustauschformat" durch die Wörter „Die Datenaustauschformate XPassAusweis," ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Datenaustauschformats" durch die Wörter „der Datenaustauschformate XPassAusweis," ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 1 Absatz 1" die Wörter „Nummer 1 bis 4" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
- 1.
- bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und
- 2.
- bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Überschrift
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat."
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- 6.
- Folgender § 5 wird angefügt:
„§ 5 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.
Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten ... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2023 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, e, Nummer ...