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Artikel 10 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 10 Weitere Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PAuswGebV offen

§ 1 Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde."

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Zitierungen von Artikel 10 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten
... b, c, d und g treten am 1. November 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 7, 8, 9 und 10 treten am 1. Mai 2025 in ...