Änderung § 10 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 8 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 10 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten


(Text neue Fassung)

§ 10 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten


vorherige Änderung

(1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie



(1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie

(Textabschnitt unverändert)

1. im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und

2. nicht mehr als vier Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung der Maßnahme betragen.

(2) Für die Zwecke von Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch die Kosten externer Prüfungen förderfähig, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.

(3) 1 Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 können auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweisen ermittelt werden, förderfähig sein. 2 Im letzteren Fall sind diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden zu berechnen.






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