Tools:
Update via:
Änderung § 13 WeinFöGewV vom 25.10.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. WeinSFVÄndV am 25. Oktober 2024 und Änderungshistorie der WeinFöGewVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 13 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Zweckbindungsfrist | (Text neue Fassung)§ 13 Zweckbindungsfrist |
1 Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. 3 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden. | 1 Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen. 3 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16109/al206616-0.htm