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Änderung § 13 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 13 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 13 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.

(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 wird mit einem Fördersatz in Höhe von 50 Prozent gefördert.

(3) 1 Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden. 2 Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt. 3 Der Antrag hat folgende Anhänge zu enthalten:

1. eine genaue Beschreibung der Maßnahme und

2. den Mittelansatz der Maßnahme.

4 Der Musterantrag kann einschließlich der Anhänge bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/Absatzmusterantrag eingesehen werden.

(4) Über die Durchführung einer zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem 16. Oktober des laufenden EU-Haushaltsjahres entschieden werden.

(5) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.