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Änderung § 13 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 13 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 13 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Text alte Fassung) § 13 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
(1) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig. (2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 wird mit einem Fördersatz in Höhe von 50 Prozent gefördert. (3) 1 Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden. 2 Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt. 3 Der Antrag hat folgende Anhänge zu enthalten: 1. eine genaue Beschreibung der Maßnahme und 2. den Mittelansatz der Maßnahme. 4 Der Musterantrag kann einschließlich der Anhänge bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/Absatzmusterantrag eingesehen werden. (4) Über die Durchführung einer zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem 16. Oktober des laufenden EU-Haushaltsjahres entschieden werden. (5) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen. |
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