Tools:
Update via:
Änderung § 14 WeinFöGewV vom 25.10.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. WeinSFVÄndV am 25. Oktober 2024 und Änderungshistorie der WeinFöGewVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 14 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 Umstrukturierung und Umstellung | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. (2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße 1. in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und 2. in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar festgelegt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16109/al206621-0.htm