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Änderung § 14 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 14 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 14 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Umstrukturierung und Umstellung


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

1. in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und

2. in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar

festgelegt werden.



 

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