§ 15 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 15 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Text alte Fassung) § 15 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren. (2) Der Vorschussbetrag darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten. (3) Die Länder haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten eine angemessene Sicherheit geleistet wird und die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist, gemachten Vorgaben berücksichtigt werden. (4) Der Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Landes gestellt hat. |