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Änderung § 16 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 16 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 16 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Rechnungsführung | |
(Text alte Fassung) 1 Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. 2 Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein. | (Text neue Fassung) 1 Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen. 2 Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein. |
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