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Änderung § 19 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 19 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 19 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Allgemein


(Text neue Fassung)

§ 19 Allgemeines


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des nationalen GAP-Strategieplanes für den Sektor Wein sicherzustellen. 2 Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.



(1) 1 Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Unions- und nationalen Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein für den Sektor Wein sicherzustellen. 2 Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Insbesondere müssen die zuständigen Stellen sicherstellen, dass

1. alle durch Unions- oder nationale Rechtsvorschriften vorgegebenen Voraussetzungen kontrolliert werden können,

2. nur überprüfbare und kontrollierbare Maßnahmen ausgewählt werden,

vorherige Änderung

3. die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen,



3. die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Stellen über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen,

4. die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Maßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen,

5. bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.