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Änderung § 21 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 21 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 21 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen | |
(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 bis 5 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. 2 Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. 2 Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden. |
(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung der Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16109/al206627-0.htm