Änderung § 23 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 23 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 23 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 2 können nach deren Durchführung Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. 2 Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. 3 Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen.

(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.






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