Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 WeinFöGewV vom 25.10.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. WeinSFVÄndV am 25. Oktober 2024 und Änderungshistorie der WeinFöGewV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 24 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Auswahl der Kontrollstichprobe


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Stelle legt gemäß unionsrechtlicher Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.

(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.




Anzeige