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Änderung § 24 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 24 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 24 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Auswahl der Kontrollstichprobe | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Stelle legt gemäß unionsrechtlicher Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen. |
(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten. |
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