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Änderung § 25 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 25 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 25 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Text alte Fassung) § 25 Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen | (Text neue Fassung)§ 25 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen |
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 2 Absatz 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren. | (1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. 2 Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt. | |
(3) 1 Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor und nach der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. 2 Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde. (4) Bei der Kontrolle vor Durchführung der Maßnahme sind unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Rebflächen zu überprüfen. (5) 1 Die Kontrolle nach Absatz 4 hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. 2 Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. 3 In diesem Fall kann die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Maßnahmen auf fünf Prozent der ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. (6) Sofern bei einer Vor-Ort-Kontrolle nach Absatz 5 Satz 1 erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet festgestellt worden sind, ist die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Stelle entsprechend zu erhöhen. | (3) 1 Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. 2 Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde. (4) 1 Die Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. 2 Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. 3 Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. |
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