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Änderung § 27 WeinFöGewV vom 25.10.2024
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§ 27 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung | § 27 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen | |
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1. die geprüften Förderregelungen und Anträge, 2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen, 3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und 4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle. | |
(Text alte Fassung) (2) Einem Geprüften oder einer Geprüften ist bei Beanstandungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben und eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben. |
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