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Änderung § 31 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 31 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 31 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Stelle lehnt einen Antrag auf Förderung ab oder hebt den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise auf, soweit der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.

(2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Stelle hat einen Antrag auf Förderung abzulehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, sofern der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.

(2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Auflagen oder Verpflichtungen verstößt.