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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen (WeinSFVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor


Artikel 3 ändert mWv. 10. November 2023 HopfDV 2023 § 4, § 7, § 9

Die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen."

2.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Juli" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben."

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