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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen (WeinSFVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen." - 2.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Juli" ersetzt.
- 3.
- § 9 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben."
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