Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (2. GflSalmoVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung



Die Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

(Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

Begriffsbestimmungen § 1
Hygiene § 2
Impfung § 3
Mitteilungspflicht § 4
Untersuchungseinrichtung § 5
Ursachenermittlung im Betrieb § 6
Reinigung und Desinfektion § 7

Abschnitt 2 Hühnerzuchtbetriebe

Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8
Amtliche Untersuchung § 9
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 10
Aufhebung der Maßregeln § 11

Abschnitt 3 Hühneraufzuchtbetriebe

Impfungen § 12
Betriebseigene Kontrollen § 13
Amtliche Untersuchung § 14
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 15
Aufhebung der Maßregeln § 16

Abschnitt 4 Legehennenbetriebe

Einstallen von Junghennen § 17
Betriebseigene Kontrollen § 18
Amtliche Untersuchung § 19
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 20
Aufhebung der Maßregeln § 21

Abschnitt 5 Hähnchenmastbetriebe

Betriebseigene Kontrollen § 22
Amtliche Untersuchung § 23
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 24
Aufhebung der Maßregeln § 25

Abschnitt 6 Hühnerbrütereien

Betriebseigene Kontrollen § 26
Amtliche Untersuchung § 27
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 28
Aufhebung der Maßregeln § 29

Abschnitt 7 Putenbetriebe

Betriebseigene Kontrollen § 30
Amtliche Untersuchung § 31
Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 32
Aufhebung der Maßregeln § 33

Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen

Maßnahmen bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 34
Mitteilungen der Länder § 35

Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten § 36

Anlage Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2 Absatz 1)".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Unternehmer:

a)
Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist und

b)
Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne dieser Verordnung sind festgestellt, wenn die Feststellung ihres Auftretens

1.
durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30,

2.
durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder

3.
durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung

erfolgt ist."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen. Dabei sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen."

4a.
In § 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Mitteilungspflicht

(1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen:

1.
Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien,

2.
Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien.

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer Infektion mit" durch die Wörter „der Feststellung von" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmastbetriebes, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmastbetriebes hat im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Flüssige Abgänge und Dung aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder einem Behandlungsverfahren nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu unterziehen."

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „Hühner oder Puten sowie jeweils deren Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Futtermittel-Probenahme- und Analyseverordnung" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 der Kommission vom 7. Juni 2022 (Abl. L 155 vom 8.6.2022, S. 24) geändert worden ist," ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit" durch die Wörter „für die festgestellten" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Hühnerbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Hühnerbrüterei" durch die Wörter „einer Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Hühnerbrüterei" durch die Wörter „der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei" ersetzt.

f)
Die Absätze 6 bis 8 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „spätestens 14 Tage" durch das Wort „unverzüglich" sowie die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „14 Tage" ersetzt.

9.
§ 9 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

§ 9 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen."

11.
Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 werden wie folgt gefasst:

„Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes

1.
die Hühner des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Betriebes, oder im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „Betriebes oder der betroffenen Herde" ersetzt.

12.
Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Aufhebung der Maßregeln".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern".

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „der betroffenen Herde" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern".

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

ccc)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „eine andere Betriebsabteilung" durch die Wörter „eine andere Herde" ersetzt.

ddd)
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

eee)
In Nummer 2 werden die Wörter „der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „der betroffenen Herde" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

13.
Der bisherige § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Salmonella Typhimurium" werden durch die Wörter „der Feststellung von Salmonella Typhimurium" ersetzt.

bb)
Das Wort „Besitzer" wird durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

cc)
Die Wörter „der betroffenen Betriebsabteilung" werden durch die Wörter „der betroffenen Herde" ersetzt.

14.
Der bisherige § 14 wird § 13 und in Absatz 1 wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" und

b)
in Satz 3 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 14"

ersetzt.

15.
§ 15 wird aufgehoben.

16.
Der bisherige § 16 wird § 14 und wie folgt gefasst:

§ 14 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchführen."

17.
Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:

§ 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend."

18.
Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Aufhebung der Maßregeln".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Maßnahmen nach § 15 sind nicht mehr anzuwenden, sofern Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „der betroffenen Herde" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

19.
Der bisherige § 19 wird § 17 und in Satz 1 wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Besitzer" wird durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
Die Angabe „§ 14" wird durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

c)
Die Angabe „§ 13" wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

20.
Der bisherige § 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 und im bisherigen Satz 4 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

c)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Die Maßnahmen nach Satz 3 sind vor ihrer Anwendung mit der zuständigen Behörde abzustimmen."

21.
§ 21 wird aufgehoben.

22.
Der bisherige § 22 wird § 19 und wie folgt gefasst:

§ 19 Amtliche Untersuchung

Soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier aus einem Legehennenbetrieb als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 Buchstabe c und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen."

23.
Der bisherige § 23 wird § 20 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen".

bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter „der betroffenen Herde" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen."

24.
Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21 Aufhebung der Maßregeln".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern

1.
die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder

2.
im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist."

c)
In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil und Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft sofern,

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und".

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

25.
Der bisherige § 25 wird § 22 und in Absatz 1 wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

26.
§ 26 wird aufgehoben.

27.
Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst:

§ 23 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen."

28.
Der bisherige § 28 wird § 24 und wie folgt gefasst:

§ 24 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend."

29.
Der bisherige § 29 wird § 25 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 25 Aufhebung der Maßregeln".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c)
In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern

1.
alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und".

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

30.
Der bisherige § 30 wird § 26 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Besitzers" durch das Wort „Unternehmers" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 und 3" gestrichen.

31.
§ 31 wird aufgehoben.

32.
Der bisherige § 32 wird § 27 und wie folgt gefasst:

§ 27 Amtliche Untersuchung

(1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.

(2) Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen."

33.
Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst:

§ 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

1.
Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und

2.
Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken

verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier

1.
unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder

2.
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.

(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden."

34.
Der bisherige § 34 wird § 29 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 29 Aufhebung der Maßregeln".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern".

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern

1.
alle Eintagsküken

a)
in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und".

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

35.
Der bisherige Abschnitt 6a wird Abschnitt 7.

36.
Der bisherige § 34a wird § 30 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 34c" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Besitzers" durch das Wort „Unternehmers" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 und 3" gestrichen.

37.
§ 34b wird aufgehoben.

38.
Der bisherige § 34c wird § 31 und wie folgt gefasst:

§ 31 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde des Putenbetriebes oder der Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durchführen."

39.
Der bisherige § 34d wird § 32 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter nicht verbracht werden."

40.
Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst:

§ 33 Aufhebung der Maßregeln

(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn

1.
alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist."

41.
Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

42.
Der bisherige § 35 wird § 34 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist."

43.
Der bisherige § 36 wird § 35.

44.
Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 9.

45.
Der bisherige § 37 wird § 36 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1," werden gestrichen.

bbb)
Die Angabe „§ 14 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

ccc)
Die Angabe „§ 30 Absatz 3" wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt.

ddd)
Die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

eee)
Die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

fff)
Die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

ggg)
Die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 1" durch die Angabe „§ 34 Absatz 1" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „Satz 1" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1," gestrichen.

ee)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „Absatz 5" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 2," gestrichen.

ff)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

ccc)
Die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

ddd)
Die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

eee)
Die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

gg)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „§ 14 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „§ 20 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 18 Absatz 2" ersetzt.

ccc)
Die Angabe „§ 25 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt.

ddd)
Die Angabe „§ 30 Absatz 3" wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt.

eee)
Die Angabe „§ 34a Absatz 3" wird durch die Angabe „§ 30 Absatz 3" ersetzt.

hh)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,".

ii)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

jj)
In Nummer 10 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b" ersetzt.

kk)
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2" ersetzt.

ll)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 19 Satz 1" durch die Angabe „§ 17 Satz 1" ersetzt.

mm)
In Nummer 13 werden die Wörter „§ 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33," durch die Angabe „§ 28 Absatz 1" ersetzt.

nn)
In Nummer 14 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1086/2011" wird durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/429" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

46.
§ 38 wird aufgehoben.

47.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabteilungen" durch die Wörter „in Stalleinheiten oder in Ausläufen" ersetzt.

bbb)
In den Sätzen 2 und 4 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

ccc)
In Satz 2 werden die Wörter „§§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung" gestrichen.

cc)
In Nummer 6 Satz 1 und 2 werden die Wörter „ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung" durch die Wörter „einen Stallbereich" ersetzt.

dd)
In Nummer 8 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Wort „Betriebsabteilungen" durch das Wort „Stallbereiche" ersetzt.

bbb)
In Satz 5 werden das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" und die Wörter „§§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Hygieneschleuse" die Wörter „in jeder Herde" eingefügt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „dieser" durch das Wort „jeder" ersetzt.

ccc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken mit Frischwasserversorgung und einen Abfluss oder eine Auffangmöglichkeit für Abwasser zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GflSalmoVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
§ 10 GflSalmoV Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen (vom 17.11.2023)
...  verbracht werden. --- *) Anm. d. Red.: Die Nummer 1 wurde durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 306 ) ohne die Buchstaben a bis c neu gefasst. Die Neubekanntmachung B. v. 18. Dezember 2023 (BGBl. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Bekanntmachung GflSalmoVNB
... 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862), 6. den am 17. November 2023 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten ...