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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (2. GflSalmoVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der ab dem 17. November 2023 geltenden Fassung bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. GflSalmoVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. GflSalmoVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Bekanntmachung GflSalmoVNB
... Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 306 ) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügel-Salmonellen-Verordnung unter ihrer neuen ...
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