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I. - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJWidZustAnO k.a.Abk.)
I.
Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
- 3.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
- 4.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
- 5.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
- 6.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
- 7.
- der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
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