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II. - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJWidZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 308
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-14-237 Beamte

II.



Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen. In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.

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