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Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (12. LKWÜberlStVAusnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318; Geltung ab 30.11.2023
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. November 2023 LKWÜberlStVAusnV § 2, § 13

Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder - ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin - nutzen."

2.
In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 12. LKWÜberlStVAusnVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. LKWÜberlStVAusnVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 27.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 25
Artikel 1 13. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... mit Überlänge vom 19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 318 ) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt gefasst: „Anlage (zu § ...