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Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (12. LKWÜberlStVAusnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318; Geltung ab 30.11.2023

Artikel 1 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge


Artikel 1 ändert mWv. 30. November 2023 LKWÜberlStVAusnV § 2, § 13

Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder - ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin - nutzen."

2.
In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt.