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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit (ScharkaV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.1971 BGBl. I S. 804; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.06.1971; FNA: 7823-3-2-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen einschließlich abgetrennter Früchte und Samen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Scharkakrankheit oder des Erregers dieser Krankheit unter Angabe der Pflanzenart sowie des Standorts und des Umfangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich zu melden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre lang an ihrem Standort stehen, erstreckt sich die Meldepflicht auch auf ihre Herkunft.

(2) Wer Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, gewerbsmäßig anzieht oder vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter Angabe der Art sowie des Standorts der zuständigen Behörde zu melden, wenn sie eine solche Meldung anordnet.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ScharkaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ScharkaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ScharkaV (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erstattet,  ... oder nicht vollständig erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt, 2. entgegen § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 11 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
... neue Nummer 1a eingefügt: „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,". d) Nach ...