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§ 2 - Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit (ScharkaV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.1971 BGBl. I S. 804; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.06.1971; FNA: 7823-3-2-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit befallene oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdächtige Pflanzen zu vernichten, soweit die zuständige Behörde dies zur Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet.

(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Verbrennen an ihrem Standort oder in möglichster Nähe ihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Pflanzen auf andere Weise oder an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Scharkakrankheit begründet wird.

(3) Befallene oder befallsverdächtige Pflanzen dürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von ihrem Standort entfernt werden. Bevor die Pflanzen von ihrem Standort entfernt werden, ist an ihnen eine Bekämpfung der die Scharkakrankheit übertragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein nach Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen, wenn sie eine solche Bekämpfung anordnet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Früchte.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ScharkaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ScharkaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ScharkaV (vom 17.10.2012)
... erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene ... Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen oder ... oder zugelassenen Weise vernichtet, 2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen von ihrem Standort entfernt oder  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 11 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
...  „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,". d) Nach Nummer 2 wird folgende ... neue Nummer 2a eingefügt: „2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ...