Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 3
Auf Grundstücken, die von der Scharkakrankheit befallen oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdächtig sind, und auf benachbarten Anbauflächen dürfen Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, nicht angepflanzt oder aufgeschult werden, soweit die zuständige Behörde zur Bekämpfung der Scharkakrankheit das Anpflanzen oder Aufschulen für die Dauer von höchstens einem Jahr verbietet.
interne Verweise§ 6 ScharkaV (vom 17.10.2012) ... 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1613/a23024.htm