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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit (ScharkaV k.a.Abk.)
V. v. 07.06.1971 BGBl. I S. 804; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.06.1971; FNA: 7823-3-2-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 13.06.1971; FNA: 7823-3-2-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen sind verpflichtet, wenn und soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet,
- 1.
- in Pflanzenbeständen, in denen die Scharkakrankheit aufgetreten ist oder die befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, eine Bekämpfung der die Scharkakrankheit übertragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein durchzuführen,
- 2.
- Unterlagenaustriebe von Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, während einer bestimmten Zeit nach der Veredlung an den Pflanzen zu belassen.
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Zitierungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ScharkaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ScharkaV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ScharkaV (vom 17.10.2012)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder befallsverdächtige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 11 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,". d) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a ...
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