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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit (ScharkaV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.1971 BGBl. I S. 804; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.06.1971; FNA: 7823-3-2-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5



(1) Das Züchten und Halten des Erregers der Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestimmung des Schadorganismus und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, zu hören.



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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ScharkaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ScharkaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ScharkaV (vom 17.10.2012)
... vernichtet, 2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 ... befallsverdächtige Pflanzen von ihrem Standort entfernt oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 den Erreger der Scharkakrankheit züchtet oder hält oder mit ihm ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
... 6 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 11 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
...  „2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". 2. Absatz 2 ...