Ordnungswidrig im Sinne des §
68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erstattet,
- 1a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen oder zugelassenen Weise vernichtet,
- 2a.
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen von ihrem Standort entfernt oder
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 den Erreger der Scharkakrankheit züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113