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Änderung § 6 Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 17.10.2012

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen oder zugelassenen Weise vernichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen von ihrem Standort entfernt oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 den Erreger der Scharkakrankheit züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.

vorherige Änderung

(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.