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Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (14. SvEVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „288" durch die Angabe „313" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „65" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „114" jeweils durch die Angabe „124" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „265" durch die Angabe „278" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,66" durch die Angabe „4,89" und die Angabe „3,81" durch die Angabe „4,00" ersetzt.
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