Eingangsformel - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (15. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321; Geltung ab 01.12.2023, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6a, 7a und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:



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