Artikel 5 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (15. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321; Geltung ab 01.12.2023, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2023 BMDV-WS-BesGebV Anlage

In der Anlage Abschnitt 2 der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, werden in der Gebührenposition Nummer 2138 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:

 
„§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO

§ 1.10a Nummer 1 RheinSchPV

§ 1.10a Nummer 1 MoselSchPV

§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV

Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN".

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Zitierungen von Artikel 5 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 15. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 3 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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