Artikel 6 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (15. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321; Geltung ab 01.12.2023, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten



1.
Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

2.
Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 und die Anlagen 3 bis 5 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

3.
Artikel 3 und die Anlage 6 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

4.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2023.



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