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Anlage 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (15. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321; Geltung ab 01.12.2023, abweichend siehe Artikel 6
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Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

In § 6.01 Nummer 1 wird der letzte Satz gestrichen.

Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 3)

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Zitierungen von Anlage 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 15. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 15. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 7. Juni 2023 (Protokoll 4). Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht. 2. Folgende von der Zentralkommission für die ...
Artikel 6 15. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 2. Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 und die Anlagen 3 ...