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Änderung § 2 KoStrukStatG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.



 

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