Tools:
Update via:
Änderung § 2 KoStrukStatG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 KoStrukStatG und Änderungshistorie des KoStrukStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1615/al0-51102.htm