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Änderung § 5 KoStrukStatG vom 01.01.2008
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§ 5 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 5 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Arbeitsstätten. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. |
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