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Änderung § 5 KoStrukStatG vom 01.01.2008

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§ 5 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Arbeitsstätten.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchgeführt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)