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Änderung § 2 KoStrukStatG vom 04.03.2021
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§ 2 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 2 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Text alte Fassung) § 2 | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern. |
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